SM und Recht - Teil II: Jugendschutz im BDSM

(aus: Schlagzeilen, Ausgabe 87, Seite 24, Charon-Verlag, 07/2006)

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Für BDSMerInnen kann die Frage des Alters in zweierlei Hinsicht relevant werden. Zum einen bei der Ausübungen BDSMiger Praktiken mit Personen, die das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum anderen bei der Frage, welche Art von Inhalten welchen Personenkreisen - sei es im Netz, sei es bei Literatur oder Büchern etc. - offen stehen. In diesem Teil geht es um den Teil der praktischen Ausübung von BDSM mit Jugendlichen.

Was diesen Bereich angeht, finden sich die allgemeingültigen Grenzen im Sexualstrafrecht, konkret in den Paragraphen des Abschnitts »Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung« im Strafgesetzbuch (StGB). Danach sind sexuelle Handlungen jedweder Art an Kindern (Personen unter 14) jederlei Geschlechts verboten, § 176 StGB. Für Jugendliche (Personen zwischen 14 und 18) sieht das StGB abgestufte Regelungen vor, welche Jugendliche maßgeblich vor Zwang, Bezahlung oder Ausnutzung schützen sollen.

Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich dabei in §§ 180 und 182 StGB, wobei zum einen zwischen Personen unter 16 und unter 18 unterschieden wird. Zum anderen besteht eine Beschränkung des Täterkreises nach oben, und zwar insofern, dass bestimmte Handlungen nur für Personen über 18 resp. über 21 strafbar sind. Zur Veranschaulichung soll die folgende Tabelle dienen:

 

Unabhängig davon, dass eine sexuelle Handlung auch BDSMiger Art unter den genannten Voraussetzungen (Zwangslage, Entgelt, Schutzbefohlene etc.) strafbar ist, spielen sadomasochistische Praktiken insbesondere im Hinblick auf § 182 II StGB eine Rolle.

 

Heribert Haudegen hat sich von Kassandra getrennt. Mit seinen 43 Jahren fühlt er sich aber noch zu jung, um alleine zu bleiben. Allerdings hat er von Kassandras selbständiger Art genug und will sich nun nach einem jungen Ding umsehen, welches in seinem Sinne noch formbar ist. Über das Internet lernt er Grit Gänseblum kennen, die mit ihren gerade 15 Jahren noch nie ihr Dorf verlassen hat und von der großen Welt eigentlich nur durch das Internet erfahren hat.

 

Geschützt werden soll durch § 182 II StGB nach der Intention des Gesetzgebers die Entwicklung des Jugendlichen, wobei angenommen wird, dass der Reifeprozess in diesem Alter noch nicht abgeschlossen ist und sexuelle Autonomie noch nicht besteht. Der besonders große Altersunterschied wird dabei als Indiz für ein bestehendes Machtgefälle zwischen den Beteiligten gesehen. Gerade der D/s-Bereich sollte also mit besonderer Vorsicht behandelt werden, da Hingabe und gespieltes/erotisiertes Machtgefälle gerade einen hohen Grad an Autonomie und Selbstbestimmung voraussetzen. Wenn auch der Ansatz Heribert Haudegens für manch einen verlockend klingen mag: gerade solchen Einwirkungen aufgrund altersbedingter Unreife hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.

Andererseits schließt § 182 II StGB als solcher weder eine Beziehung zwischen Menschen auch mit sehr deutlichem Altersunterschied aus, selbst wenn einer der Beteiligten noch minderjährig ist, und selbst dann nicht, wenn auf Seiten des oder der Minderjährigen kein besonders hoher oder deutlicher Reifegrad vorhanden ist.

 

Nachdem Heribert und Grit ein paar Wochen gechattet haben, findet Heribert sie trotz ihrer Naivität gerade als Menschen besonders nett. Er beschließt, eine Beziehung mit ihr aufzubauen, und dabei auf ihre Bedürfnisse besondere Rücksicht zu nehmen. Sie treffen sich häufig, und nach und nach findet Grit auch Gefallen an Fesselspielen und ein wenig Spanking.

 

Auch bei großem Altersunterschied und entsprechender Unreife setzt § 182 Abs. 2 StGB für die Annahme der Strafbarkeit noch den kausalen Umstand des Ausnutzens eben dieser Umstände voraus. Einvernehmliche Handlungen auch sadomasochistischer Art, die »einfach so« zwischen beiden geschehen, werden hiervon dementsprechend nicht erfasst.

Grit und Heribert sind nun schon einige Monate zusammen. Grit hat viel gelesen und gelernt und auch viel mit Heribert gesprochen. Nun wünscht sie sich von Heribert eine ganz besondere Session: ein Gangbang im Swingerclub. Nicht zuletzt möchte sie Heribert beweisen, wie viel sie schon im BDSM-Bereich gelernt hat. Heribert ist mächtig stolz und will ihr diesen Wunsch erfüllen. Er hat alle seine Freunde in den Swingerclub eingeladen. Auf dem Weg dorthin verlässt Grit plötzlich der Mut. Heribert sagt ihr, dass er nun sein Gesicht verlieren werde und sie deshalb verlasse. Das will Grit nicht, denn er ist doch die Liebe ihres Lebens, so dass sie sich doch auf das Gangbang einlässt.

 

Nur um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Eine Zwangslage im Sinne des § 182 I Nr. 1 StGB ist üblicherweise nicht das Fesseln ans Bett oder eine Bondage. Wohl aber kann sich aus einer aus Neugier auf sexuelle Erfahrungen entstandenen Situation eine solche Zwangslage ergeben, gerade wenn auf der einen Seite eine große Experimentierfreude besteht, dem aber auf der anderen Seite wenig bis keine Erfahrung gegenüber steht. Üblicherweise werden hiervon jedoch Fälle erfasst wie das Beherbergen von Ausreißern gegen die Gewährung von sexuellen Handlungen oder das Ausnutzen einer Drogenabhängigkeit, also echter Notlagen.

Auch hinsichtlich der in Teil 1 (Sicherheitsbrevier - Schlagzeilen 86) behandelten Delikte ist natürlich ebenfalls eine Strafbarkeit möglich. Dies betrifft vor allem die Frage des Einvernehmens, und zwar sowohl hinsichtlich des Einverständnisses, welches die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung entfallen lässt, oder die Einwilligung, welche als Rechtfertigungsgrund das Unrecht der Tat entfallen lässt.

Die Einwilligungsfähigkeit ist nicht notwendig gleichzusetzen mit der Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches (Vollendung des 18. Lebensjahres, § 2 BGB), andererseits gelten hier eben auch nicht ohne weiteres die Altersgrenzen der §§ 174 ff. StGB (Sexualmündigkeit). Am sinnvollsten ist daher eine Betrachtung »aus der Sache heraus« insofern, als dass die Einwilligungsfähigkeit der konkreten Person (individueller Reifegrad) gerade in Bezug auf die tatsächlich vorzunehmende Handlung (Wesen, Bedeutung und Tragweite) gesehen wird.

 

Grit Gänseblum hat Heribert dann doch verlassen. Sie ist nun 16 und ihr neuer Freund Mario Maiglock deutlich jünger, nämlich gerade 20. Sie zweifelt immer noch, ob sie in ihrer Beziehung zu Heribert Haudegen nicht versagt hat und letztendlich doch nicht fähig war, ihm ihre uneingeschränkte Liebe zu zeigen. Zusammen mit Mario beschließt sie, sich in großen Lettern »SKLAVIN VON MARIO« auf die Brust schneiden zu lassen. Mario stellt sich das auch ziemlich toll vor. Er nimmt ein Rasiermesser und schneidet los.

 

Die Einwilligung in diese (grundsätzlich einwilligungsfähige) - entstellende - Körperverletzung, § 226 I Nr. 3 StGB) kann aus mehreren Gründen als unwirksam angesehen werden. Auf der persönlichen Seite war noch vor kurzem Heribert Haudegen Grits Liebe ihres Lebens, nun ist es Mario. Und in den seltensten Fällen bleiben Menschen mit ihrer ersten Liebe für immer zusammen. Spätestens wenn Grit also nicht mehr Sklavin sein will und dies auch nicht mit einem Menschen namens Mario, wird es mit dieser Schnitzerei auf der Brust problematisch. Gerade die (fehlende) Fähigkeit zur Einschätzung der Dauerhaftigkeit einer Liebesbeziehung ist jedoch typisch. Auf der anderen Seite zeigt aber auch die Verwendung eines Rasiermessers, die Menge der Buchstaben sowie die Herangehensweise eine nicht unerhebliche Ahnungslosigkeit in Praktiken dieser Art.

Da die Normen des Jugendsexualstrafrechts gerade auf den persönlichen Entwicklungsstand der Einzelperson abstellen, sind hier allgemeingültige Verhaltenmaßgaben allerdings kaum möglich. Das zeigt auch das Beispiel, welches erst durch das Zusammenspiel von Grits Werdegang und der konkreten Praktik eine gewisse Eindeutigkeit erhält. Es gibt Vierzehnjährige, die sehr genau wissen, was sie wollen, und Siebzehnjährige, die noch weit entfernt von einem (sexuellen) Standing sind. Hilfreich ist es sicherlich, noch klarer und deutlicher zu kommunizieren, als dies bereits im »üblichen« BDSM-Kontext wünschenswert ist. Im Kopf zu behalten, dass das, was »alten Hasen« geläufig und selbstverständlich erscheint, auch nicht von heute auf morgen da war.

Hierbei darf auch nicht vergessen werden, dass eine übliche Aufklärung über die Funktionsweisen des menschlichen Körpers, die Rolle des Geschlechtsverkehrs in einer Beziehung, auch bezogen auf die Fortpflanzung, in groben Zügen bereits in der Grundschule stattfindet. Der Sadomasochismus gehört allerdings durchweg nicht zu den Themen, über welche aufgeklärt wird. Dies ergibt bereits ein Blick auf die speziell für Jugendliche entwickelte Informationsseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) www.loveline.de Auch in den Zielgruppenzeitschriften für Jugendliche (BRAVO, Yam) findet das Thema Sadomasochismus so gut wie keine Erwähnung. Reif fürs F*** heißt also noch lange nicht reif für BDSM.

Lange Jahre gab es zudem überhaupt keine Möglichkeiten für Jugendliche, sich über das Thema adäquat zu informieren oder gar an Stammtischen teilzunehmen. Seit einiger Zeit existiert jedoch die SMJG (www.smjg.org) als Kommunikations- und Informationspartner für Jugendliche mit Forum, Mailingliste sowie als Organisator von Stammtischtreffen. Dieser Weg, sich erst über seine Neigung zu informieren und sich dann auf das Spiel des Lebens einzulassen, ist mit Sicherheit der zu bevorzugende. Aber wann liefe das Leben je in der bestmöglichen Weise? Sich einfach mal zurücklehnen, das Geplante (wenn auch nur kurz) objektiv betrachten und schauen, ob man es in einem Jahr auch noch (ehrlich) toll finden würde, kann auch sehr hilfreich sein.

Simone Heyers - Rechtsanwältin

 

Anmerkungen:

1: Das Sexualstrafrecht ist in den letzten Jahren mehrfach, teilweise massiv, verändert worden. Eventuelle in Büchern oder im Netz zu findende Aussagen sind daher immer mit dem aktuell geltenden Gesetzestext zu vergleichen.

2: strafbar ist nur der (vaginale) Beischlaf, § 173 StGB

3: Für alle Straftatbestände gilt, dass - wenn nicht eine Verfolgung von Amts wegen erfolgt - Strafanträge von den Sorgeberechtigten des Jugendlichen gestellt werden können bzw. müssen, § 77 StGB, so dass ein Strafantrag beispielsweise auch gegen den Willen des oder der Minderjährigen möglich ist.

 

in: Schlagzeilen, Ausgabe 87, Seite 24, Charon-Verlag, 07/2006